Präambel für Satzung der Musikschule Burscheid e.V.

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Ziele und Aufgaben der Musikschule sind:

1. Heranbildung des Nachwuchses für die Musicalische Academie von 1812 zu Burscheid e.V., den Orchesterverein Hilgen 1912 e.V., den Oelberger Musikverein Burscheid 1876, die Burscheider Chöre; 2. Elementarunterricht; 3. Sonstiger Instrumentalunterricht.

 

Satzung der Musikschule Burscheid e.V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen“ Musikschule Burscheid e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen-Opladen eingetragen worden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Burscheid.


§ 2 Vereinszweck

(1) Die Musikschule Burscheid e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die musikalische Jugend- und Laienbildung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder werden alle Schüler aufgenommen mit Ausnahme der an Workshops und Lehrgängen Teilnehmenden.

(2) Vereinsmitglieder können auch natürliche Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Diese sind beitragspflichtig.

(3) Die Anmeldung der Personen zu (2) erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt
b) durch den Tod natürlicher Personen oder Auflösung juristischer Personen
c) durch Ausschluss.

(5) Bei mangelnder musikalischer Begabung eines Schülers kann den Eltern durch den Gruppenleiter der Austritt nahe gelegt werden.

(6) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von zwei Monaten nur zum 30.4. und zum 31.10. des Jahres möglich. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.

(7) Der Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit ¾ Mehrheit der Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.


§6 Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) Wahl des Vorstandes nach § 7 (1) a - d für die Dauer von 2 Jahren
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) Antragstellung an den Vorstand
d) Entgegennahme der Jahresberichte
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Wahl von 2 Kassenprüfern

(2) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils in einem Jahr die Mitglieder des Vorstandes nach § 7 (1) a) und c) und im Folgejahr die Mitglieder nach § 7(1) b und d. Diese Regelung gilt ab der regulären Mitgliederversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres 2009. In der Mitgliederversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres 2008 werden die Mitglieder des Vorstandes nach § 7(1) a) und c) ausnahmsweise nur für die Dauer eines Jahres gewählt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres, einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zugehen.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, auf Antrag die Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

(6) Die Eltern haben für jedes ihrer am Unterricht teilnehmenden Kinder ein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann auch durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ausgeübt werden. Mehrere Bevollmächtigungen sind unzulässig.

(7) Über Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem Elternvertreter
d) einem Jugendvertreter
e) einem Vertreter der Musicalischen Academie von 1812 zu Burscheid e. V.
f) einem Vertreter des Orchestervereins Hilgen 1912 e. V

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Durchführung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Vorstandstätigkeit. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nach den geltenden Sätzen des öffentlichen Rechts.


§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus

a) dem Vorsitzenden des Arbeitsausschusses Musik
b) je einem Vertreter der im Stadtrat der Stadt Burscheid vertretenen Parteien und einem Vertreter der Stadtverwaltung.
c) drei Gruppenleitern
d) einem Vertreter der Burscheider Chöre

(2) Die Gruppenleiter werden bestimmt

a) für die Streicher durch die Musicalische Academie von 1812 zu Burscheid im Einvernehmen mit dem Vorstand derMusikschule Burscheid e.V. nach Anhörung der zur Gruppe gehörenden Fachlehrer,
b) für die Bläser durch den Orchesterverein Hilgen 1912 e.V. im Einvernehmen mit dem Vorstand der Musikschule Burscheid e.V. nach Anhörung der zur Gruppe gehörenden Fachlehrer,
c) für Chormusik durch den Vertreter der Burscheider Chöre gem. § 8 (1) d im Einvernehmen mit dem Vorstand der Musikschule Burscheid e.V. nach Anhörung der zur Gruppe gehörenden Fachlehrer.


§ 9 Aufgabe des Beirates

Der Beirat berät den Verein in allen Angelegenheiten, soweit die Aufgaben satzungsgemäß nicht ausschließlich durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung geregelt werden.


§ 10 Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes und Beirat

Vorstand und Beirat setzen die Geschäfts- und Schulordnung im Benehmen mit der Geschäftsführung fest, und entscheiden

a) über das Ausbildungsprogramm
b) die Zahl der Fachlehrer
c) die Dozentenhonorare
d) die Unterrichtsgebühren für Schüler und
e) den Bedarf an Lehr- und Lernmitteln.


§ 11 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung wird von einem Geschäftsführer wahrgenommen. Dieser wird vom Vorstand bestimmt.

(2) Dem Geschäftsführer obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans sowie die Wahrnehmung der organisatorischen Aufgaben. Er hat außerdem die Jahres-Kassenberichte vorzulegen.


§ 12 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Sitzungen des Vorstandes und des Beirates werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet.

(2) Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Anwesenden. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder.


§ 13 Aufgabe der Vertreter der Stadt Burscheid

(1) Die Vertreter der Stadt Burscheid im Beirat haben das Recht, gegen Vereinsbeschlüsse, welche sich finanziell zu Lasten der Stadt Burscheid auswirken können, Bedenken anzumelden.

(2) Das Anmelden von Bedenken wirkt sich zunächst aufschiebend auf die Beschlussfassung aus.

(3) Die Vertreter der Stadt Burscheid sind verpflichtet, möglichst in der nächsten Sitzung eine endgültige Auffassung vorzutragen.

(4) Entscheidungen der Vertreter der Stadt Burscheid müssen von diesen einstimmig vorgebracht werden.


§ 14 Verpflichtung der Lehrkräfte

Die Gruppenleiter verpflichten die ihnen zugebilligten Fachlehrer. Der Vertragsabschluß obliegt dem Geschäftsführer.


§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Burscheid, die es unmittelbar und ausschließlich an die als gemeinnützig anerkannten Musik treibenden Vereine in Burscheid aufzuteilen hat. Vereine, die Jugendausbildung betreiben, sind vorrangig zu berücksichtigen.


Mitgliederversammlung vom 7.3.2009